Hausrecht im Landratsamt Waldshut
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unsere Hausordnung regelt das Miteinander und die Sicherheit in unseren Dienstgebäuden. Ein zentraler Bestandteil ist das Hausrecht. Dieses dient dazu, Störungen des Hausfriedens und Verstöße gegen unsere Hausordnung zu unterbinden und beinhaltet insbesondere das Recht, Störer des Hauses zu verweisen. So gewährleisten wir die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und ein respektvolles Miteinander.
Wer darf das Hausrecht ausüben?
· Inhaber des Hausrechts ist der Landrat.
· Die Ausübung erfolgt grundsätzlich durch den Landrat, seine Vertreter sowie die jeweiligen Dezernats- und Amtsleitungen in ihrem Dienstbereich. Diese können sich zudem vertreten lassen.
· Besonderheit bei Gefahr im Verzug: Sollte ein unmittelbarer Verstoß gegen die Hausordnung festgestellt werden und eine zur Ausübung des Hausrechts befugte Person ist nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar (sogenannte Gefahr im Verzug), dann hat jede und jeder Beschäftigte das Recht, den Störer des Hauses zu verweisen. Bitte melden Sie einen solchen Vorfall umgehend der Leitung der Abteilung „Zentrale Dienste“ sowie Ihrem/Ihrer jeweiligen Vorgesetzten.
Bei Fragen können Sie sich gerne bei Johann Schreiner melden.
Ihr
Amt für Personal und Organisation
