Finanzen

Sepa-Lastschriftmandate

Lastschriftverfahren
 
Lastschriftmandate, die einen direkten Einzug einer Geldforderung von einem Girokonto des Landratsamtes zur Folge haben, dürfen ausschließlich durch die Kreiskasse erteilt werden. Einzugsermächtigungen, die von Personen außerhalb der Kreiskasse erteilt werden, sind ungültig, darauf beruhende Lastschrifteinzüge sind von der Kreiskasse zurück zu geben. Aufgrund einer dennoch bestehenden Zahlungsverpflichtung entstehende Kosten (Mahnkosten etc.) sind vom entsprechenden Fachamt zu tragen.

Sofern eine Zahlungsverpflichtung im Wege des Lastschrifteinzugs beglichen werden soll, ist durch die Kreiskasse zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mandatserteilung vorliegen. Hierzu benötigen wir vor einer Auftragserteilung die zugehörigen Unterlagen, möglichst im Original.

Einzugsermächtigung werden in der Regel erteilt, sofern
a) aus vertraglichen Gründen eine Rechnungsbegleichung ausschließlich nur im  Lastschriftverfahren möglich ist.
b) durch die Zustimmung zu einem Lastschriftverfahren Rechnungsgebühren nicht anfallen oder der Rechnungsbetrag vermindert wird und die darin begründete Kostenersparnis für das Landratsamt insgesamt wirtschaftlich einen Vorteil bedingt.

In allen anderen Fällen ist eine Rechnungsbegleichung per Überweisung, nicht per Lastschrift angezeigt.


Stand: 25.07.2018

Kontakt

Amt für Finanz- und Vermögensverwaltung

Heiko Altvater
Telefon: 86 - 1209
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