E-Rechnung

Vorgehensweise Rechnungseingang ab 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 sind wir als Landkreis verpflichtet E-Rechnungen empfangen zu können.
 
Die Verpflichtung gilt hauptsächlich für sogenannte B2B-Umsätze, also Umsätze, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Für alle weiteren Umsätze hat eine Zustimmung des Leistungsempfängers zu erfolgen.
 
Grundsätzlich liegen bei uns hauptsächlich in den Bereichen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) B2B-Umsätze vor. Als Landkreis wurde uns allerdings eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. DE142827103) zugeteilt. Wird diese bei Auftragserteilung oder Bestellung angegeben, kann das leistende Unternehmen annehmen, dass wir als Unternehmer auftreten. Sobald bei Erhalt einer E-Rechnung im hoheitlichen Bereich nicht explizit beim leistenden Unternehmer eine sonstige Rechnung angefordert wird, sondern die erhaltene Rechnung z.B. zur Auszahlung angewiesen wird, gilt dies als Zustimmung, denn die Zustimmung zum Empfang einer E-Rechnung kann konkludent erfolgen.
 
Aufgrund dessen hat sich das Landratsamt dazu entschieden, die Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen auf das ganze Haus anzuwenden, um eine einheitliche Vorgehensweise zu ermöglichen.
 
Im Folgenden stellen wir Ihnen Unterlagen zum Thema E-Rechnung zur Verfügung. In der PDF-Datei ist die Vorgehensweise bei Eingang von E-Rechnungen stichwortartig erläutert.

Informationen dazu, welche Informationen in Rechnungen, also auch in E-Rechnungen enthalten sein müssen, finden Sie hier.

Kontakt

Amt für Finanzen

Monika Kähli
Telefon: 86 - 1218
E-Mail schreiben