Qualifizierung
Erste Prüfung nach der Entgeltordnung (VKA)
Mit der Ersten Prüfung nach der Entgeltordnung (VKA), ehemals Angestelltenprüfung I, können sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Verwaltungsausbildung aber mit einschlägiger Berufspraxis im öffentlichen Dienst für höherwertige Tätigkeiten qualifizieren, da ein erfolgreicher Abschluss einer abgeschlossenen Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten gleichgestellt ist. Vor diesem Hintergrund werden Absolventen der Ersten Prüfung nach der Entgeltordnung (VKA) – genauso wie die Absolventen der Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten – bereits nach einer dreijährigen einschlägigen Berufspraxis zur Fortbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt/-in zugelassen.
Der Qualifizierungslehrgang wird von den Verwaltungs- und Bezirksschulen durchgeführt und umfasst einen Umfang von mindestens 420 Unterrichtseinheiten. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Der schriftliche Teil gliedert sich in 4 Prüfungsbereiche:
- Verwaltungsbetriebswirtschaft
- Personalwesen
- Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
- Wirtschafts- und Sozialkunde
Die fachpraktische Prüfung findet in den Fächern Kommunalrecht, Sozialhilfe und/oder öffentliche Sicherheit und Ordnung statt.
Über die Zulassung entscheidet jeweils die Bezirksschule, an welcher die Prüfung abgelegt werden soll. Grundlage für die Entscheidung sind die von der Badischen Gemeindeverwaltungsverbandsschule vorgegebenen Voraussetzungen. Die Zulassungskriterien sind:
- ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst
- 3 Monate Praxiserfahrung im Verwaltungsbereich vor Beginn des Vorbereitungslehrgangs (möglich sowohl als Praktikum als auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder eine Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung
Sofern Sie von einer Verwaltungs- oder Bezirksschule einen Lehrgangsplatz erhalten, gelten für die Förderung seitens des Landratsamts folgende Konditionen:
- Für die Fortbildung muss ein dienstliches Interesse
vorhanden sein. - Die Vertretung der Lehrgangsteilnehmenden muss für den Zeitraum der Fortbildungsmaßnahme innerhalb des Amtes sichergestellt sein.
- Die Lehrgangsteilnehmenden tragen einen Eigenanteil in Höhe von 50 % der
Lehrgangs- und Prüfungskosten. Die verbleibenden 50 % der Kosten trägt das Landratsamt. - Benötigte Gesetzestexte und Arbeitsmaterialien werden von den Lehrgangsteilnehmenden selbst beschafft und bezahlt.
- Trennungsgeld und Reisekosten werden für die Lehrgangsteilnahme sowie für die
Prüfungen nicht gewährt. - Für Zeiten, an denen Unterricht oder Prüfungen stattfinden sind die Lehrgangsteilnehmenden unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt.
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