Bauabzugsteuer
Die Bauabzugsteuer ist keine eigene Steuer, sondern ein Instrument zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe. Es ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Werden Bauleistungen in Auftrag gegeben, so besteht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 EStG grundsätzlich die Verpflichtung, vom Rechnungsbetrag des Auftragnehmers einen Steuerabzug i.H.v. 15 % einzubehalten. Der einbehaltene Betrag wird an das für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzamt abgeführt. An den Auftragnehmer werden also nur 85% des Rechnungsbetrages ausbezahlt. Dieser Steuerabzug wird als Bauabzugsteuer bezeichnet.
In § 48 Abs. 1 S. 3 EStG definiert der Gesetzgeber alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen als Bauleistungen. Eine Auflistung der einzelnen – der Bauabzugsteuer unterliegenden –Bauleistungen ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung. Zusätzlich gilt auch das Aufstellen und die Reparatur von Photovoltaikanlagen als Bauleistung.
Als Ausnahme zur Regel ist unter folgenden Voraussetzungen kein Steuerabzug vorzunehmen, sondern der volle Rechnungsbetrag an den Leistenden zu zahlen:
- Der Leistende legt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 S. 1 EStG vor (vgl. § 48 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 EStG).
- Die Gegenleistung wird im laufenden Kalenderjahr den in § 48 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG benannten Betrag voraussichtlich nicht übersteigen. Für den Landkreis als Leistungsempfänger gilt der Betrag von 5.000,00 € im Kalenderjahr.
Meist verfügen Bauunternehmen über eine solche Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 S. 1 EStG. Diese muss jedoch vorgelegt werden, damit ihre Gültigkeit überprüft werden kann. Daher sind von den Fachämtern bei der Vergabe von Bauleistungen die jeweiligen Freistellungsbescheinigungen bei den Auftragnehmern anzufordern.
Die Freistellungsbescheinigung ist zusammen mit der ersten Rechnung an die Anweisstelle des Amts für Finanzen zu übersenden. Dort wird die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüft und der Rechnungsbetrag wird zur Zahlung angewiesen. Ob 100 % oder nur 85 % des Rechnungsbetrags an den Leistenden ausgezahlt werden, hängt davon ab, ob die vorgelegte Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung gültig ist.
Als weitere Informationsquellen stellen wir Ihnen das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.07.2022 zur Verfügung sowie das Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern zum Steuerabzug bei Bauleistungen.
