Übertragung von Resturlaub aus dem Vorjahr

Zur Übertragung von Resturlaub aus dem Vorjahr möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

1. Nach den beamtenrechtlichen und tariflichen Regelungen ist sowohl für die Beamten,
wie für die Beschäftigten, Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Grundsätzlich soll der
zustehende Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
werden.

2. Nach § 26 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) besteht für
Beschäftigte eine Übertragungsmöglichkeit bis 31. März des folgenden
Kalenderjahres. In Ausnahmefällen, d. h. wenn eine Urlaubsnahme aus dienstlichen
oder betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit (während des ganzen
Übertragungszeitraumes) nicht möglich war, ist eine Übertragung bis 31.05. möglich,
d. h., der Urlaub ist bis dann spätestens anzutreten.
Wir weisen die tariflich Beschäftigten daher darauf hin, dass der jeweilige Resturlaub
aus dem Vorjahr bis spätestens 31.03. des folgenden Kalenderjahres anzutreten
ist. Gleichzeitig werden die jeweiligen Amtsleiterinnen und Amtsleiter befugt, in
Ausnahmefällen aus dienstlichen Gründen eine Übertragung bis längstens 31.05. zu
gestatten. Eine Mitteilung dieser Fälle an das Amt für Personal und Organisation ist nicht
erforderlich. Resturlaub der am 31.05. des Folgejahres nicht angetreten ist, verfällt
unwiderruflich.

3. Nach § 25 Abs. 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) für Beamtinnen
und Beamte ist eine Urlaubsübertragung bis längstens 30. September des folgenden
Kalenderjahres möglich. Hierbei muss der Urlaub bis zum 30.09. vollständig
genommen sein, ansonsten verfällt er ebenfalls unwiderruflich.

4. Eine über die tariflichen bzw. beamtenrechtlichen Regelungen hinausgehende
Übertragung ist nicht möglich. Den aktuellen Stand Ihres Urlaubskontos können Sie
dem Interflex Self-Service entnehmen. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt
an die zuständigen Kollegen der Zeiterfassung (siehe Kontaktdaten rechts).

5. Im Hinblick auf die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht, wonach
Erholungsurlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr zeitgerecht genommen werden soll, aber
auch um erhebliche Anhäufungen von Urlaubsansprüchen zu vermeiden, bitten wir Sie
Ihren Urlaubsanspruch zeitgerecht, d.h. im jeweiligen Kalenderjahr, anzutreten.

Wir bitten Sie, den Abbau Ihres Resturlaubes in Absprache mit Ihrer Vorgesetzten bzw.
Ihrem Vorgesetzten zu den entsprechenden Terminen zu planen.

Kontakt

Amt für Personal und Organisation

Mario Hügel
Telefon: 86 - 1136
E-Mail Schreiben